Ab dem 01.09.2023 führt der Freistaat Bayern das sog. Ermäßigungsticket für Auszubildende (ausschließlich Schülerinnen und Schüler in Teilzeitform, sog. Selbstzahler), Studierende (Einführung zum Wintersemester 2023/2024) und Freiwilligendienstleistende ein.
Bei diesem Ermäßigungsticket handelt es sich um ein vollwertiges Deutschlandticket, welches bundesweit in allen öffentlichen Verkehrsmitteln des ÖPNV sowie des SNPV (2. Klasse, kein Fernverkehr) genutzt werden kann und zum vergünstigten Preis von 29,00 €/mlt. für den berechtigten Personenkreis als Abo angeboten wird. Der Freistaat Bayern übernimmt 20,00 € der Kosten für das Ermäßigungsticket.
Das Ermäßigungsticket ist, wie auch das reguläre Deutschlandticket, ausschließlich als digitales Abonnement, welches monatlich kündbar ist, ausgegeben. Nähere Informationen rund um das Ermäßigungsticket sowie eine Auflistung der hiesigen Vorverkaufsstellen finden Sie unter Ermäßigungsticket - Bahnland Bayern (bahnland-bayern.de).
Zur Beantragung des Ermäßigungsticket ist ein Berechtigungsformular notwendig, welches von der Schule entsprechend bestätigt werden muss und beim Bestellprozess vorgelegt werden muss.
Bitte beachten Sie, dass zwingend eine Bestätigung der Schule notwendig ist. Eine Bestätigung des Antragsformulars durch den Arbeitgeber/die Ausbildungsstätte ist nicht zulässig.
Wir empfehlen für alle Selbstzahler, welche zum berechtigten Personenkreis des Ermäßigungstickets (siehe Auflistung) das Ticket mindestens 14 Tage vor Gültigkeitsbeginn zu erwerben. Ab dem Monatsersten ist der Gültigkeitsbeginn erst wieder zum Folgemonat möglich. Eine rückwirkende Kaufoption ist nicht vorgesehen.
Zum berechtigten Personenkreis zählen Auszubildende, Studierende, Freiwilligendienstleistende sowie Beamtenanwärterinnen/-anwärter, welche Ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Bayern begründen bzw. der Schul-/Dienstort in Bayern liegt. Studierende müssen in Bayern studieren.
Als Auszubildende werden definiert:
- Auszubildende an der Fachschule nach Art. 15 BayEUG.
- Schülerinnen und Schüler des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern und des Staatsinstituts für die Ausbildung von Förderlehrern gemäß Art. 120 BayEUG (i. V. m. Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften bzw. Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern).
- Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende an der Fachakademie nach Art. 17 BayEUG.
- Schülerinnen und Schüler an einer Berufsschule / Berufsfachschule gemäß Art. 11, 13 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG). Dem vergleichbar sind Schülerinnen und Schüler am Lehrgang geprüfte agrartechnische Assistentinnen und Assistenten nach der Lehrgangsordnung für staatlich geprüfte agrartechnische Assistentinnen und Assistenten.
- Auszubildende mit einem Berufsausbildungsvertrag nach § 10 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz und vergleichbare Fälle. Dies umfasst Menschen mit Behinderung und Menschen, die von einer Behinderung bedroht sind, die eine Ausbildung im Rahmen eines Berufsbildungswerkes absolvieren. Den Auszubildenden mit Vertrag nach § 10 Abs. 1 BBiG sind vergleichbar die Teilnehmenden an Vorschaltmaßnahmen der arbeitsweltbezogenen Jugendsozialarbeit in Jugendwerkstätten in Vorbereitung auf eine Ausbildung.
- Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter der Qualifikationsebene I und II in der Ausbildungszeit nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 2 Leistungslaufbahngesetz (LIbG).
- Auszubildende neuer Ausbildungsrichtungen können künftig als bezugsberechtigte Auszubildende anerkannt werden, soweit diese mit den oben genannten Personengruppen vergleichbar sind bzw. entsprechend vom Freistaat gemeldet werden.
Studierende
Studierende an einer Hochschule mit automatischer Identitätsprüfung weisen ihre Berechtigung über das Verfahren „Shibboleth“ nach.
In Ausnahmefällen können Studierende an einer Hochschule ohne automatische Identitätsprüfung die Bestätigung der Anspruchsberechtigung über das Bestätigungsformular einholen und für die Antragstellung verwenden. Das Bestätigungsformular gilt für den jeweiligen Semesterzeitraum.
Studierende, die weiterhin ein verpflichtendes, solidarisch finanziertes Semesterticket an ihrer Hochschule haben, bekommen nach erfolgter Berechtigungsprüfung ihren gezahlten Solidarbeitrag monatlich mit 1/6 angerechnet. Sie zahlen demnach einen um diesen Betrag reduzierten Preis (29 Euro – 1/6 x Solidarbeitrag) für das Ermäßigungsticket.
Als Freiwilligendienstleistende werden definiert:
- Bundesfreiwilligendienstleistende gemäß BFDG
- Freiwilligendienstleistende nach § 2 Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Freiwilliges soziales Jahr / Freiwilliges ökologisches Jahr, etc.)
Da bei der Erstattung der Fahrtkosten ausschließlich die notwendigen Fahrtkosten anerkannt und erstattet werden können, verweisen für den berechtigten Personenkreis auf den Erwerb des Ermäßigungsticket. In einzelnen Fällen (z.B. Unterricht an einzelnen Tagen und der Erwerb von Einzel-bzw. Tageskarten) ist hierbei eine Rücksprache mit dem Landratsamt Hof zu empfehlen.
Zur Erstattung der Fahrtkosten am Schuljahresende, genügt ein ausgedruckter Nachweis über den Erwerb des Ermäßigungstickets über den jeweiligen Zeitraum. Die Erstattung der Fahrtkosten erfolgt wie gewohnt über den Antrag auf Erstattung der notwendigen Fahrtkosten bei Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel.
Die Antragstellung bei Anerkennung des eigenen Kraftfahrzeuges bleibt hiervon ebenfalls unberührt. Die Anträge können wie gewohnt beim Landrastamt Hof gestellt werden.
Der Freistaat Bayern beabsichtigt zudem die Anpassung der Familienbelastungsgrenze ab dem kommenden Schuljahr auf 320,00 € pro Schüler bzw. 490,00 € pro Familie. Die Eigenbeteiligung der Fahrtkosten liegt aktuell bei 490,00 € pro Familie und Schuljahr. Da hierzu noch keine abschließende Entscheidung getroffen werden konnte, bitten wir um Verständnis, dass wir Ihnen hierzu aktuell noch keine rechtsgültigen Informationen übermitteln können. Wir werden Sie jedoch schnellstmöglich informieren, sobald eine Entscheidung vorliegt.